TSV 1890 Rauschenberg e.V.
        TSV 1890 Rauschenberg e.V.

Satzung

 

                                          

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

  1. Der Verein führt den Namen:

 

Turn- und Sportverein 1890 Rauschenberg e.V.

(TSV 1890 Rauschenberg e.V.)

und hat seinen Sitz in: 35282 Rauschenberg

  1. Er wurde am 19. Februar 1890 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kirchhain eingetragen worden.

 

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübungen des Sports.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. z. B. Turnen, Budo, Ballsportarten, Spiel und Gemeinschaftlichkeit
  2. die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
  3. die Jugendpflege
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Diese sind:
  4. Neueinrichtung, Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportstätten und -heimen
  5. Förderung der Jugendpflege
  6. Veranstaltung von Lehrgängen zur Förderung des Satzungszweckes,
  7. Kosten für die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Sitzungen und Tagungen
  8. Beschaffung von Einrichtungen, die die Vereinszwecke fördern
  9. Kosten der allgemeinen Verwaltung,
  10. Beschaffung, Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportausrüstung
  11. Ausübung und Aufrechterhaltung der Spielbetriebe.

 

  1. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Der Verein ist jedoch ermächtigt Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, solange dies erforderlich ist um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

 

  1. Der Verein ist Mitglied im
  1. Landessportbund Hessen e.V.,
  2. den zuständigen Landesverbänden sowie
  3. den zuständigen Spitzenverbänden

 

§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

 

  1. Die Farben des Vereins sind: gelb und schwarz
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.
  3. Als Auszeichnungen werden besonders Vereinsnadeln und / oder Urkunden verliehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung und die Ehrenordnung.

 

 5 MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
  1. ordentliche Mitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr)
  2. Kinder bis incl. 13 Jahre)
  3. Jugendliche (14-15 Jahre)
  4. Ehrenmitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, ethnischer Herkunft / Zugehörigkeit und Religion werden.
  2. Die Berufung zum Ehrenmitglied regelt die Geschäfts- und Ehrenordnung.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Durch die Unterschrift werden die Satzung sowie die derzeit gültige Geschäftsordnung anerkannt.
  4. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austritt (Näheres regelt die Geschäftsordnung);
  2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
  3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  4. bei Tod

 

  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen und Embleme nicht weiter genutzt und getragen werden.
  2. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest und dieser wird Bestandteil der Geschäftsordnung.
  3. Das Mitglied hat Veränderungen von Name, Adresse und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.
  4. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Sie wählen den Vereinsvorstand und die Mitglieder der Ausschüsse.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
  1. Bericht des Vorstands;
  2. Entlastung des Vorstands;
  3. Neuwahl des Vorstands im Turnus von zwei Jahren;
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Beurkundern;
  5. Veranstaltungskalender;
  6. Haushaltsvoranschlag;
  7. Anträge;
  8. Verschiedenes

 

  1. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  2. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer sowie von den zwei Beurkundern zu unterzeichnen ist.
  3. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht mit.
  5. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über die Auflösung des Vereins oder die Veränderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder

dies beantragt und die Mitgliederversammlung dies mit %-Mehrheit der stimmberechtigten, erschienenen Mitgliedern entsprechend beschließt. Dies geschieht ausschließlich nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung.

  1. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder.r
  2. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

§ 8 DER VORSTAND

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden
  3. der/dem Kassierer/in
  4. der/dem stellvertretenden Kassierer/in
  5. der/dem Schriftführer/in (auch Pressewart)
  6. den Ausschussvorsitzenden
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden, sowie von mindestens zwei weiteren Mitgliedern (1.a bis e)
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
  3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
  4. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. die Schatzmeister

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre.
  2. Alle Rechtsgeschäfte ab 5.000,00 (fünftausend) Euro (€) bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Diese Regelung gilt insbesondere auch gegenüber Dritten.
  3. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen und entsprechende Vollmachten vergeben.

 

 

§ 8 A Vergütungen und Aufwendungsersatz

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige

hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sowie der nachgeordneten Instanzen sind ehrenamtlich tätig. 2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den

Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags

gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird. 3. Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz,

sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung

geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.

 

 

§ 9 ORDNUNGEN

  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins und legt diese der Mitgliederversammlung zur erstmaligen Genehmigung durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vor. Veränderungen der Geschäftsordnung werden der Mitgliederversammlung angezeigt und zur Beschlussfassung vorgelegt.
  2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  3. Der Verein kann sich eine Ehrenordnung, sowie eine Spiel- und Jugendordnung geben.

 

 

§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Rauschenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Geltung und Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung wurde am 25.10.2006 errichtet, zuletzt am 03.06.2022 geändert, und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

§ 12 Datenschutz

 

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
  2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik„Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

 

Beschlossen durch die ordnungsgemäße Mitgliederversammlung vom 03.06.2022

 

Rauschenberg, den 03.06.2022

 

 

 

Die Satzung wurde am 31.01.2014 geändert:

§ 5, Ziffer 2 Wortlaut alt:  

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Herkunft und Religion werden.

§ 7, Ziffer 11 Wortlaut alt:           

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Satzung wurde am 30.01.2015 geändert:

§ 10 Wortlaut alt:  

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Rauschenberg oder einer durch die Mitgliederversamm- lung (gem. §7, Absatz 8) zu bestimmender Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 31.01.2020 geändert:

§ 7 Abs. 3 Wortlaut alt:

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich und durch Aushang im Vereinskasten zu erfolgen.

§ 12 Datenschutz

wurde neu in die Satzung aufgenommen.

Die Satzung wurde am 03.06.2022 geändert:

§ 2 Absatz 5 Wortlaut ALT wird komplett gestrichen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sowie der nachgeordneten Instanzen sind ehrenamtlich tätig. .

Der Ersatz notwendiger Auslagen richtet sich nach den Beschlüssen des Vorstandes, bzw. nach den gesetzlichen Regelungen des BGB.

Dafür wird neu aufgenommen.

§ 8 A Vergütungen und Aufwendungsersatz, Wortlaut NEU  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sowie der nachgeordneten Instanzen sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine

angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.

Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.

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