§ 1 NAME, SITZ UND
GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen:
Turn- und
Sportverein 1890 Rauschenberg e.V.
(TSV 1890 Rauschenberg e.V.)
und hat seinen Sitz in: 35282 Rauschenberg
- Er wurde am 19. Februar 1890 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kirchhain eingetragen worden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND
GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübungen des Sports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- z. B. Turnen, Budo, Ballsportarten, Spiel und Gemeinschaftlichkeit
- die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und die Durchführung von sportlichen
Veranstaltungen.
- die Jugendpflege
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel
des Vereins
dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden ausschließlich und
unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Diese sind:
- Neueinrichtung, Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportstätten und -heimen
- Förderung der Jugendpflege
- Veranstaltung von Lehrgängen zur Förderung des Satzungszweckes,
- Kosten für die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Sitzungen und Tagungen
- Beschaffung von Einrichtungen, die die Vereinszwecke fördern
- Kosten der allgemeinen Verwaltung,
- Beschaffung, Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportausrüstung
- Ausübung und Aufrechterhaltung der Spielbetriebe.
- Etwaige Überschüsse werden ausschließlich satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken
zugeführt. Der Verein
ist jedoch ermächtigt Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, solange dies erforderlich ist um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu
können.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN
VERBÄNDEN
- Der Verein ist Mitglied im
- Landessportbund Hessen e.V.,
- den zuständigen Landesverbänden sowie
- den zuständigen Spitzenverbänden
§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
- Die Farben des Vereins sind: gelb und schwarz
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.
- Als Auszeichnungen werden besonders Vereinsnadeln und / oder Urkunden verliehen. Näheres regelt die
Geschäftsordnung und die Ehrenordnung.
5 MITGLIEDSCHAFT
- Der Verein führt als Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr)
- Kinder bis incl. 13
Jahre)
- Jugendliche (14-15 Jahre)
- Ehrenmitglieder
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, ethnischer Herkunft
/ Zugehörigkeit und Religion werden.
- Die Berufung zum Ehrenmitglied regelt die Geschäfts- und Ehrenordnung.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Durch die Unterschrift werden die Satzung
sowie die derzeit gültige Geschäftsordnung anerkannt.
- Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
(Näheres regelt die Geschäftsordnung);
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis durch Vorstandsbeschluss, wenn ein
Mitglied mit der
Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt
hat;
- durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- bei Tod
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des
Ausschlusses dürfen Auszeichnungen und Embleme nicht weiter genutzt und getragen werden.
- Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest
und dieser wird Bestandteil der Geschäftsordnung.
- Das Mitglied hat Veränderungen von Name, Adresse und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand
anzuzeigen.
- Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Sie wählen
den Vereinsvorstand und die Mitglieder der Ausschüsse.
§ 6 ORGANE
DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist oberstes Organ des
Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu
erfolgen.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
- Bericht des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Neuwahl des Vorstands im Turnus von zwei Jahren;
- Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Beurkundern;
- Veranstaltungskalender;
- Haushaltsvoranschlag;
- Anträge;
- Verschiedenes
- Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
- Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom
Schriftführer sowie von den zwei Beurkundern zu unterzeichnen ist.
- Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen
nicht
mit.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
- Über die Auflösung des Vereins oder die Veränderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen
werden, wenn der
Vorstand oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt und die Mitgliederversammlung dies mit %-Mehrheit der
stimmberechtigten, erschienenen Mitgliedern entsprechend beschließt. Dies geschieht ausschließlich nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens 10% der Mitglieder.r
- Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1.
Vorsitzenden
- der/dem 2.
Vorsitzenden
- der/dem Kassierer/in
- der/dem stellvertretenden Kassierer/in
- der/dem Schriftführer/in (auch Pressewart)
- den Ausschussvorsitzenden
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden, sowie von mindestens zwei
weiteren Mitgliedern
(1.a bis e)
- Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2.
Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Vorstand
im Sinne des § 26
BGB sind
- der 1.
Vorsitzende
- der 2.
Vorsitzende
- die Schatzmeister
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre.
- Alle Rechtsgeschäfte ab 5.000,00 (fünftausend) Euro (€) bedürfen der Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung. Diese Regelung gilt insbesondere auch gegenüber Dritten.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der
Mitglieder ergänzen und
entsprechende Vollmachten vergeben.
§ 8 A Vergütungen und Aufwendungsersatz
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sowie der nachgeordneten Instanzen sind
ehrenamtlich tätig. 2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den
Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags
gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird. 3. Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen
Anspruch auf Aufwendungsersatz,
sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner
Entstehung
geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31.
Januar des Folgejahres vorgelegt werden.
§ 9 ORDNUNGEN
- Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins und legt diese der Mitgliederversammlung zur erstmaligen Genehmigung durch einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vor. Veränderungen der Geschäftsordnung werden
der Mitgliederversammlung angezeigt und zur Beschlussfassung vorgelegt.
- Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins
verbindlich.
- Der Verein kann sich eine Ehrenordnung, sowie eine Spiel- und Jugendordnung geben.
§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt
Rauschenberg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Geltung und Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 25.10.2006 errichtet, zuletzt am 03.06.2022 geändert, und tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
§ 12 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese
Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung
(DSO) des Vereins geregelt.
- Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand
zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik„Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
Beschlossen durch die ordnungsgemäße Mitgliederversammlung vom 03.06.2022
Rauschenberg, den 03.06.2022
Die Satzung wurde am 31.01.2014 geändert:
§ 5, Ziffer 2 Wortlaut alt:
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Herkunft und Religion
werden.
§ 7, Ziffer 11 Wortlaut
alt:
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Satzung wurde am 30.01.2015 geändert:
§ 10 Wortlaut alt:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen an die Stadt Rauschenberg oder einer durch die Mitgliederversamm- lung (gem. §7, Absatz 8) zu bestimmender Institution, die
es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 31.01.2020 geändert:
§ 7 Abs. 3 Wortlaut
alt:
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich und durch Aushang im
Vereinskasten zu erfolgen.
§ 12
Datenschutz
wurde neu in die Satzung aufgenommen.
Die Satzung wurde am 03.06.2022 geändert:
§ 2 Absatz 5 Wortlaut ALT
wird komplett gestrichen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle
Mitglieder der Organe des Vereins sowie der nachgeordneten
Instanzen sind ehrenamtlich tätig. .
Der Ersatz
notwendiger Auslagen richtet sich nach den Beschlüssen
des Vorstandes, bzw. nach
den gesetzlichen Regelungen des BGB.
Dafür wird neu aufgenommen.
§ 8 A Vergütungen und Aufwendungsersatz, Wortlaut NEU
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sowie der nachgeordneten Instanzen sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre
Tätigkeit eine
angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die
Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines
Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.