Geschäftsordnung des TSV 1890 Rauschenberg e.V.
Diese Geschäftsordnung regelt alle, über den Wortlaut der Satzung hinausgehende Belange des TSV 1890 Rauschenberg e.V.
Dies sind im Besonderen:
1. Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
a) Fälligkeit:
1. Die Beiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres, möglichst per Lastschrifteinzug fällig.
2. Beginnt eine Mitgliedschaft vor dem 30. Juni, so ist der gesamte Jahresbeitrag sofort fällig. Nach diesem
Termin wird der Beitrag anteilig eingezogen.
3. Kündigungen der Mitgliedschaften sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Kündigungsfrist beträgt
vier Wochen zum Jahresende.
4. Gegebenenfalls können vom Vorstand für besondere Veranstaltungen (z.B. für zeitlich begrenzte Kurse)
gesonderte Beiträge erhoben werden.
5. Ansonsten gilt § 5 der Satzung.
b) Art und Höhe:
1. Mitglieder bis einschließlich 12. Lebensjahr Jahresbeitrag: 18,00 €
Sollten Mitglieder zur Personengruppe 4, Arbeitslose, Rentner, Schüler, Studenten, Auszubildende, Alleinerziehende gehören, ist dies dem Kassierer rechtzeitig mitzuteilen. Rückerstattungen von zu viel abgebuchtem Vereinsbeitrag sind ausgeschlossen.
Kinder gehören mit Vollendung der Volljährigkeit nicht mehr zum Familienbeitrag und werden auf ordentliche Vereinsmitglieder umgestellt. Soweit Sie zur Personengruppe 4 gehören, ist dies dem Kassierer rechtzeitig mitzuteilen. Rückerstattungen von zu viel abgebuchtem Vereinsbeitrag sind ausgeschlossen.
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Anerkennung der Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
b) Abwehr von Unrecht zu Lasten des Vereins
c) Anerkennung der Sportordnungen gem. § 9, Absatz 2 der Satzung
d) Anerkennung von Vorstandsanweisungen
e) Aktive Unterstützung des Vereinslebens
f) Sofortiges Anzeigen bei Veränderungen von Name, Adresse und Bankverbindung
Die ordentlichen Mitglieder sind aufgefordert an Jahreshauptversammlungen, Veranstaltungen und Ehrungen teilzunehmen.
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
b) Tragen von Vereinsabzeichen und Nadeln
c) Tragen der Vereinsfahne und Schärpen (ggf. können Mitglieder vom Vorstand berufen werden) Ansonsten gilt § 5 der Satzung.
3. Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende zusätzliche Pflichten:
a) Ausgabenbegrenzung nach Maßgabe des Kassenbestandes, siehe § 8, Absatz 8 der Satzung.
b) Tagungshäufigkeit: der Vorstand trifft sich zur Führung des Vereins mindestens sechs Mal jährlich, sowie
nach Bedarf. Die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder ist Pflicht, Fehlen ist beim 1.
Vorsitzenden anzuzeigen.
c) Teilnahme an verbindlichen Veranstaltungen der übergeordneten Verbände.
d) Regelmäßige Bestandsaufnahme des Eigentums des Vereins (Inventur) unter Mitwirkung der Übungs-/
Abteilungsleiter.
Der Vorstand hat folgende zusätzlichen Rechte:
a) Ausschüsse bilden
b) Delegieren von Aufgaben an andere Mitglieder
c) Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern
4. Art und Zeitpunkt von Ehrungen
a) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft:
Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen bei:
1. ununterbrochener 40- jähriger Mitgliedschaft (ordentliche Ehrenmitglieder)
2. ununterbrochener 10- jähriger Vorstands- oder Übungsleitertätigkeit (außerordentliche
Ehrenmitglieder)
3. bei besonderen Verdiensten nach Beschluss der Mitgliederversammlung oder einstimmigem
Vorstandsbeschluss
Ordentliche
Ehrenmitglieder zahlen die Hälfte des Beitrages (Mitglieder ab 18 Jahren) und erhalten eine
Urkunde sowie eine Ehrennadel.
b) Verleihung der Bezeichnung: Ehrenvorsitzender:
Die Bezeichnung Ehrenvorsitzender erfolgt nach Vorstandsbeschluss bei außerordentlichen Verdiensten.
c) Verleihung von Urkunden und silberner Ehrennadel:
Nach 25-jähriger Mitgliedschaft wird eine Urkunde sowie die silberne Ehrennadel verliehen.
d) Modalitäten für Ehrungen von übergeordneten
Verbänden (HFV, LSB, HTV usw.). Für aktive / ehemalige
Übungs-/ Abteilungsleiter und Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand festgelegt.
e) Todesfälle
Das Verhalten bei Todesfällen ist wie folgt geregelt:
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder werden mit einer Beileidskarte geehrt.
2. Übungsleiter, Vorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende werden nach Vorstandsbeschluss geehrt
(Beileidskarte, Ehrung am Grab, evtl. mit Kranz oder Blumengebinde, in Ausnahmefällen Traueranzeige).
f) Jubiläen
Das Verhalten bei Jubiläen wird wie folgt geregelt:
1. Die Jubilare werden nach Vorstandsbeschluss geehrt.
5. Geschäftsverhältnis zu Übungsleitern
a) Mit jedem/r Übungsleiter/in wird eine
Honorarvereinbarung geschlossen.
b) Die Aufwandsentschädigung erfolgt gemäß Vorstandsbeschluss. Dem Vorstand ist jährlich ein
schriftlicher Nachweis über die geleisteten Übungsstunden bis zum 15.12. vorzulegen. Für die
steuerrechtliche Erklärung ist jeder ÜL selbst verantwortlich.
c) Die Aufgaben der Übungsleiter erfolgen nach gesetzlicher Maßgabe, die Aufsichtspflicht wird gemäß den
gültigen Verordnungen an Schulen geregelt.
d) Die Übungsleiter haben eine Informationspflicht gegenüber dem Vorstand, dies gilt insbesondere für
Sach- und Personenschäden, bei besonderen Vorkommnissen und bei Fehlen von Übungsgeräten.
e) Gewünschte Anschaffungen oder Investitionen hat der Übungsleiter für den Haushaltsvoranschlag bis
zum 15.12. schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6. Inventarliste / Bestandsaufnahme von Vereinseigentum
Die Inventarliste wird alle 2 Jahre oder bei Bedarf durch die Übungsleiter und den Vorstand geführt. Die Inventar- sowie die Abgangslisten werden vom Kassierer verwaltet.
7. Pflege der Anlagen
Die Anlagen werden durch die Übungsgruppen unter Anleitung der Übungsleiter nach Bedarf oder Weisung des Vorstands gepflegt.
8. Abteilungen
a) Informationen über die bestehenden
Abteilungen können über die Übungsleiter,die Ausschüsse oder den
Vorstand eingeholt werden.
b) Neue Abteilungen können durch einheitlichen Vorstandsbeschluss oder auf Antrag durch mehrheitlichen
Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet werden.
c) Über die Schließung einer Abteilung bei zu geringer Teilnehmerzahl oder dauerhaftem Fehlen eines
Übungsleiters entscheidet der Vorstand.
9. Haushalt
a) Ein Haushaltsvoranschlag wird zu jeder
Jahreshauptversammlung erstellt. In diesem Voranschlag wird
der Finanzbedarf der einzelnen Abteilungen, des Vorstands sowie des Gesamtvereins ermittelt und der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt, sofern die Gesamtsumme 5000 Euro übersteigt.
b) Die Haushaltsüberwachung obliegt dem Kassierer, er hat dem Vorstand darüber jederzeit Rechenschaft
abzulegen.
c) Über Zuschüsse, deren Erhalt und Verwaltung informiert der Bericht des Kassierers bei jeder
Jahreshauptversammlung.
d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Möglichkeit zu nutzen, Kosten einzusparen, bzw. Möglichkeiten dem
Kassierer oder dem Vorstand anzuzeigen.
10. Sonstiges
a) Jedes Mitglied erkennt durch seine
Unterschrift auf dem Aufnahmeformular die Satzung und die
Geschäftsordnung ohne Einschränkung an.
b) Salvatorische Klausel: sollten einzelne Punkte der Satzung oder der Geschäftsordnung nicht den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, behalten alle anderen Punkte ihre Gültigkeit. Gegebenenfalls
nötige Änderungen werden unverzüglich nach den gesetzlichen Maßgaben eingearbeitet und
durch Aushang öffentlich gemacht. Eine erneute Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich.
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am 25.10. 2006 errichtet, zuletzt am 03.06.2022 geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom
03.06.2022.